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Beiträge von LordBecks

    Bei einer internationalen Cannabis-Tagung in Frankfurt werden Fachleute in zwei Wochen über eine Liberalisierung des Drogenstrafrechts diskutieren. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) hat jetzt schon Stellung bezogen: Er plädiert für eine Entkriminalisierung des Erwerbs und Besitzes von Haschisch und Marihuana.


    Die Frankfurter Gesundheitsdezernentin Rosemarie Heilig (Grüne) hat gerufen, und am 17. November werden Dutzende Experten aus unterschiedlichen Bereichen und Ländern in die Stadt kommen, um „sachlich, kontrovers und ergebnisoffen“ über Cannabis zu diskutieren. Im Mittelpunkt wird dabei die Frage einer Liberalisierung des Betäubungsmittelstrafrechts im Hinblick auf Haschisch und Marihuana bis hin zur Freigabe stehen. Stadträtin Heilig will mit der Fachtagung „eine differenzierte Grundlage für unser künftiges Handeln“ schaffen. Auch Modelle zur Entkriminalisierung, Regulierung und kontrollierten Abgabe sollen vorgestellt werden.
    Kurz vor der Tagung, die mit 250 Teilnehmern bereits komplett ausgebucht ist, hat sich jetzt der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), die Interessenvertretung der Kripo, positioniert. Zusammen mit dem Bundesvorsitzenden André Schulz plädiert auch der hessische Landesverband dafür, den Kauf, Besitz und Konsum von Cannabis zu entkriminalisieren. Der stellvertretende Landesvorsitzende Dirk Peglow betont, dass dies aus praktischen Erwägungen heraus geschieht: „Zurzeit arbeiten unsere Kollegen im Bereich der Konsumdelikte nämlich leider zum Großteil für den Papierkorb.“


    Viele Experten bei Cannabis-Fachtagung


    Die erste Frankfurter Cannabis Fachtagung steht unter dem Motto „Cannabis – wir sprechen darüber“ und findet am 17. November zwischen 9.30 und 18 Uhr im Gallus statt.
    clearing



    „Kein Spielraum“


    Kriminalhauptkommissar Peglow führt aus, dass Polizisten wegen des Legalitätsprinzips auch dann eine Strafanzeige schreiben müssen, wenn eine Person mit einer geringen Menge Haschisch oder Marihuana erwischt werde. Während den Polizisten „kein Ermessensspielraum“ bleibe, stelle die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren bei Erstverstößen regelmäßig ein. „Das vereinfachte Verfahren von der Kontrolle mit dem Drogenfund bis zur fertig verfassten Anzeige dauert mindestens eine Stunde – diese Zeit könnten Polizisten sinnvoller mit anderen Aufgaben verbringen.“
    Peglow rechnet vor, dass von den ungefähr 17 000 hessischen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2013 fast 9400 – also mehr als die Hälfte – mit Cannabis-Konsum in Verbindung standen; von den knapp 6900 Frankfurter Verstößen seien es fast 2800 gewesen. „Die Strafverfahren, die daraus folgten, sind in großer Zahl eingestellt worden.“ Eine Entkriminalisierung von Haschisch und Marihuana sei vor diesem Hintergrund sinnvoll – zumal Studien belegten, dass das Cannabis-Verbot fast niemanden vom Konsum abhalte.

    Sorgfältige Abwägung


    Peglow betont, dass der BDK Haschisch und Marihuana keineswegs verharmlosen will: „Der Konsum von Cannabis ist und bleibt mit Gefahren verbunden und kann bei entsprechender genetischer Disposition zu Psychosen führen.“ Aus kriminalpolizeilicher Sicht sei es aber sinnvoller, auf Prävention und Therapie statt auf das Strafrecht zu setzen, so wie es auch im Hinblick auf Alkohol und Tabak der Fall sei.
    Der Kriminalhauptkommissar betont weiter, dass im Fall der Einrichtung legaler Abgabestellen für Cannabis weiterhin mit Schwarzmarkthändlern zu rechnen sei, die zum Beispiel an Minderjährige verkaufen. „Diese Aktivitäten sollten selbstverständlich auch in Zukunft dem Strafrecht unterliegen.“ Ansonsten halte es der BDK aber für sinnvoll, die Drogengesetzgebung zum Beispiel mit einer Fachtagung „auf den Prüfstand“ zu stellen.
    Peglow, der am 17. November in Frankfurt sprechen wird, betont, dass der BDK hinter der vor etwa einem Jahr verfassten Petition von 122 Strafrechtsprofessoren (wir berichteten) stehe. Diese fordern eine Kommission auf Bundesebene, die unabhängig von der Parteipolitik die Drogengesetzgebung überprüft.

    was für ein scheiss. Die mortler soll mal in ne Suchtklinik gehen. Ich war ja selbst dort und ich war der einzigste wegen Cannabis. Der rest war alles wgen Crystal,Heroin , und viele viele junge Menschen wegen Spice.....


    bla bla bla ich kanns echt nicht mehr hören. Legalize it !!!

    Deutschland - Chronisch Kranke können ab sofort unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis bei sich zu Hause anbauen, um damit Schmerzen oder Folgen ihrer Krankheit zu lindern. Das sind die Konsequenzen eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Az. 3 C 10.14). Als Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass das Betäubungsmittel für die medizinische Therapie notwendig ist und dass die Krankenkassen die Kosten für Cannabis-Produkte aus der Apotheke nicht übernehmen, was gegenwärtig in der Regel der Fall ist. Kranke Menschen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können nun einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellen, dass sie Hanf anbauen wollen. Die Behörde muss diesen Antrag nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dann in der Regel genehmigen. "Das Ermessen der Behörde ist bei diesen Voraussetzungen auf null reduziert", sagte die Vorsitzende Richterin des Dritten Senats, Renate Philipp.

    Nr. 26/2016
    BVerwG 3 C 10.14
    06.04.2016
    Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ausnahmsweise erlaubnisfähig
    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, dem schwer kranken Kläger eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, weil das Betäubungsmittel für seine medizinische Versorgung notwendig ist und ihm keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht.


    Der 52-jährige Kläger ist seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt. Die Symptome seiner Erkrankung behandelt er seit etwa 1987 durch die regelmäßige Einnahme von Cannabis. Vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln ist er zuletzt im Januar 2005 freigesprochen worden. Das Strafgericht sah sein Handeln als gerechtfertigt an, weil ihm keine Therapiealternative zur Verfügung stehe. Den seit Mai 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Anbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung lehnte das BfArM mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 und Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 ab. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage wies es zurück. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.


    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat es die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) kann das BfArM eine Erlaubnis zum Anbau von Cannabis nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Die Behandlung des schwer kranken Klägers mit selbst angebautem Cannabis liegt hier ausnahmsweise im öffentlichen Interesse, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Einnahme von Cannabis zu einer erheblichen Linderung seiner Beschwerden führt und ihm gegenwärtig kein gleich wirksames und für ihn erschwingliches Medikament zur Verfügung steht. Der (ebenfalls erlaubnispflichtige) Erwerb von so genanntem Medizinalhanf aus der Apotheke scheidet aus Kostengründen als Therapiealternative aus. Seine Krankenkasse hat eine Kostenübernahme wiederholt abgelehnt. Eine Eigenfinanzierung ist ihm mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht möglich. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, wegen der Kostenübernahme durch die Krankenkasse erneut den sozialgerichtlichen Klageweg zu beschreiten. Eine solche Klage ist ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar. Der Erlaubniserteilung stehen auch keine Versagungsgründe nach § 5 BtMG entgegen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs hinreichend gewährleistet. Mit den vom Kläger vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung sind die Betäubungsmittel ausreichend gegen eine unbefugte Entnahme geschützt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung durch ihn selbst. Des Weiteren verfügt der Kläger aufgrund der jahrelangen Eigentherapie inzwischen über umfassende Erfahrungen hinsichtlich Wirksamkeit und Dosierung der von ihm angebauten Cannabissorte. Außerdem stehen der Anbau und die Therapie unter ärztlicher Kontrolle. Die Erlaubnis ist auch nicht mit Rücksicht auf das internationale Suchtstoffübereinkommen von 1961 zu versagen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Erteilung der Ausnahmeerlaubnis wegen der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit rechtlich zwingend vorgezeichnet, so dass das der Behörde eröffnete Ermessen „auf Null“ reduziert ist. Davon unberührt bleibt die Befugnis des BfArM, die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen.
    BVerwG 3 C 10.14 - Urteil vom 06. April 2016


    Vorinstanzen:
    OVG Münster 13 A 414/11 - Urteil vom 11. Juni 2014
    VG Köln 7 K 3889/09 - Urteil vom 11. Januar 2011


    yeah Leute es geht langsam in die richtige Richtung !!!

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