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Beiträge von Pfote

    Und schon mal gar nicht will ich mich bei einem " Cannabis Social Club " anmelden um " offiziell " etwas zu dampfen, ist doch krank sich so zu verhalten, die neuen grünen Burschenschaften oder was ||

    ganz meine Meinung :thumbup:


    am perversesten finde ich das man in einem Cannabis Club kein Cannabis konsumieren darf

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    mit Richter Müller

    das wäre Klasse, so wie damals in der DDR, "das ist gültig....ich meine...ab sofort" :D

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    die wichtigsten geplanten gesetzlichen Regelungen zur Cannabis-Legalisierung:

    1.) Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) werden künftig rechtlich

    NICHT mehr als Betäubungsmittel eingestuft.

    Die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb werden innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen.

    3.) Der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis

    zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum werden straffrei ermöglicht.

    4.) Privater Eigenanbau wird in begrenztem Umfang erlaubt.

    5.) Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren

    sollen zu dann nicht mehr strafbaren Handlungen beendet werden.

    Cannabis: Gesundheitsminister Lauterbach stellt Eckpunkte

    zur Cannabis-Abgabe zu Genusszwecken vor:

    Cannabis: Gesundheitsminister Lauterbach stellt Eckpunkte zur Cannabis-Abgabe zu Genusszwecken vor
    BPK - Pressekonferenz mit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zur Vorstellung von Eckpunkten für eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene z...
    www.youtube.com

    1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-gewinnorientierter Eigenanbau

    Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Die Mitglieder sollen möglichst aktiv in der Vereinigung mit­wirken. Eine Mitwirkung von Mitarbeitenden der Vereinigungen beim Anbau ist zulässig, eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau wird hingegen ausgeschlossen.

    Die Rahmenbedingungen für den Umgang werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

    Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der Vereinigung er­zeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Es wird geprüft, ob und wie Saatgut und/oder Stecklinge für den privaten Eigenanbau zu Selbstkosten über die Verein­igungen bezogen werden dürfen, ohne dass die Mitgliedschaft in einer Vereinigung dafür Vor­aussetzung ist.

    Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Genusscannabis, Samen und Stecklingen an Mitglieder von den Vereinigungen erhoben wurden, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Eine Mitglied­schaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt.

    Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Ver­stößen sind möglich.

    Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Es gibt Berichts- und Doku­mentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Genusscannabis.

    Mitgliedsbeiträge decken die Selbstkosten, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grund­­pauschale und zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm).

    Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden.

    Eine Führung der Vereinigung ist nur durch natürliche Personen möglich, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Die Vereinigung wird nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei Vermögensschäden oder der Verletzung von behördlichen Auflagen soll nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen.

    Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinigungen wird ermöglicht. Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird geprüft.

    Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weiter­gabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Steck­linge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl widerspiegeln.

    Es wird geprüft, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Vereini­gungen unentgeltlich getauscht werden können.

    Für gemeinschaftlichen Eigenanbau gelten Qualitätsvorgaben (insbesondere Verbot von Zusatz­stoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, keine synthetischen Cannabinoide).

    Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit bei­gefügten Informationen zu Produkt (Sorte, einschließlich deren üblicher durchschnittlicher THC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD), Dosierung und Anwendung sowie zu Risiken des Konsums und Beratungsstellen.

    Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist ebenso verboten wie der öffentliche Kon­sum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.

    Es gilt gleichzeitig ein Verbot der Ausgabe von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rausch­­­mitteln.

    Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.

    Es gelten Auflagen zu Jugendschutz und Prävention: Von der Vereinigung zu ernennende Jugend­schutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte haben nachgewiesene Sachkenntnisse; es gibt eine verpflichtende Kooperation mit der lokalen Suchtpräventions- bzw. -beratungsstelle und einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä.

    Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sach­liche Informationen.

    Mindestschutzmaßnahmen (z. B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung) verhindern einen Zugriff unbefugter Dritter.

    Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25g; es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an Nicht-Mitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis.

    Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der ein­schlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Verkehrssicher­heit.

    Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.

    Es wird ermöglicht, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentral­register löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Straf­verfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglich­keiten beendet.

    Der Anwendungsbereich des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf das Rauchen von Produkten in Verbindung mit Cannabis erweitert; ein darüberhinausgehender Nichtraucher­schutz entsprechend der Regelungen für Tabak muss sichergestellt sein.

    Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich.

    Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarz­markts.

    bei biobizz reicht es wenn du das BioGrow und das BioBloom benutzt, bei Plagron Alga Grow und Alga Bloom verwenden

    das schöne am Alga Bloom gegenüber den Konkurrenten ist das es einen sehr hohen PK wert hat, so spart man sich die ganzen Feenpipis

    meint ihr den Axxxn Roxxx!? ^^ der ist seltsam, auf der Cultiva 2012 wollte er mich umarmen und ich hab mich weggeduckt, der ist echt komisch


    Edit: sischa is sischa, weil der ist komisch ;)

    er wollte mich umarmen nachdem ich an seinem Stand Samen gekauft hatte, vorher kam er nicht hinter dem Tresen hervor

    Zitat

    Bitte keine „linda seeds“ „bulkseeds“ oder sonstige schlecht produzierte

    ich frag mich wie du zu der Annahme kommst das es sich bei günstigen Seeds um schlechte Ware bzw. schlechte Breeder handelt?

    viele Breeder arbeiten für verschiedene "Seed Marken" bzw. lassen "Seed Marken" bei verschiedenen Breedern herstellen, der Preis ergibt sich aus Ankaufsmenge und Sortenqualität.

    früher als es offiziell wenige Breeder gab wurde der Preis aus Samenerntemenge und Zuchtaufwand fantasievoll berechnet siehe z.B. Serious Seeds oder Sensi Seeds

    kein Bild, trotzdem sehenswert, für ihre geilheit auf smoke lieb ich die Spanier, hammerhart die ziehn noch Hasch aus dem Boot obwohl ein Armee Heli über ihnen austickt :D ^^ weed01

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    ich fummel mit der Tropicanna Fast Poison von SweetSeeds rum, die Steckies brauchen ca. 40 Tage (ab Vorblüte) zum ausreifen. Sehr leckeres Weed, wie die Sorte sich verhält wenn sie normal angebaut wird kann ich leider nichts dazu beitragen

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