Viele wollen sich nicht damit beschäftigen und wenn es dann soweit ist, versagen sie alle! weil sie nichts Wissen.
Grenzwerte einhalten und Wissen wie-viel Strafe man bekommt/ bekommen kann "am Tag des Pechs" ist WICHTIG!!
Könnte man auch Pinnen.
cannabis2.pdf
Teil 1 ist in juridikum 1/01 erschienen.c) §§ 27, 28 SMG (Erzeugung)aa) Gem § 27 Abs 1, der weitgehenddem früheren § 16 SGG entspricht, istmit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monatenoder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzenzu bestrafen, wer wider den bestehendenVorschriften Suchtgift, alsoauch Cannabis(-produkte), erwirbt, besitzt44,erzeugt, einführt, ausführt odereinem anderen überlässt oder verschafft.Es gilt zu untersuchen, ob derAnbau von Cannabis bereits eine versuchteoder gar vollendete Erzeugungdarstellt, wie dies vom OGH in stRspvertreten wird.Die ESK enthält in Art 1 Legaldefinitionen,die auch von der österreichischenLehre und Rsp zur Auslegungdes SGG und des späteren SMG herangezogenwurden: Danach umfasst „Erzeugen“sowohl die Gewinnung alsauch die Herstellung von Suchtgift(Art 1 Abs 1 lit n ESK).Unter Gewinnung wird hinsichtlichCannabispflanzen die Trennung des Cannabisund des Cannabisharzes von denPflanzen, aus denen sie gewonnen werden,verstanden (Art 1 Abs 1 lit t ESK).Eine solche Trennung kann insb durchAbschneiden oder Abreißen der (reifen)Blüten und Fruchtstände vomStängel oder durch Abstreifen oder Ab..................................