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Die strafrechtlichen Auswirkungen des Cannabis-Anbaus in .at

  • Viele wollen sich nicht damit beschäftigen und wenn es dann soweit ist, versagen sie alle! weil sie nichts Wissen.
    Grenzwerte einhalten und Wissen wie-viel Strafe man bekommt/ bekommen kann "am Tag des Pechs" ist WICHTIG!!


    Könnte man auch Pinnen.


    cannabis2.pdf
    Teil 1 ist in juridikum 1/01 erschienen.c) §§ 27, 28 SMG (Erzeugung)aa) Gem § 27 Abs 1, der weitgehenddem früheren § 16 SGG entspricht, istmit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monatenoder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzenzu bestrafen, wer wider den bestehendenVorschriften Suchtgift, alsoauch Cannabis(-produkte), erwirbt, besitzt44,erzeugt, einführt, ausführt odereinem anderen überlässt oder verschafft.Es gilt zu untersuchen, ob derAnbau von Cannabis bereits eine versuchteoder gar vollendete Erzeugungdarstellt, wie dies vom OGH in stRspvertreten wird.Die ESK enthält in Art 1 Legaldefinitionen,die auch von der österreichischenLehre und Rsp zur Auslegungdes SGG und des späteren SMG herangezogenwurden: Danach umfasst „Erzeugen“sowohl die Gewinnung alsauch die Herstellung von Suchtgift(Art 1 Abs 1 lit n ESK).Unter Gewinnung wird hinsichtlichCannabispflanzen die Trennung des Cannabisund des Cannabisharzes von denPflanzen, aus denen sie gewonnen werden,verstanden (Art 1 Abs 1 lit t ESK).Eine solche Trennung kann insb durchAbschneiden oder Abreißen der (reifen)Blüten und Fruchtstände vomStängel oder durch Abstreifen oder Ab..................................

  • der bericht ist zwar wirklich gut geschrieben und verständlich geschrieben aber in mehrfacher hinsicht doch ziemlich veraltet (der bericht ist aus 2001)- besonders weil die 20g -diversions-sache klarerweise noch nicht aktuell war .....
    ... abgesehen davon dass damals CBD noch völlig unbekannt war (jetzt ist seit ende 2017 die CBD-Sache in Ö in der Suchtgift-verordnung geregelt) ...


    viele user aus Österreich gibt es hier nicht, oder??

  • Viele wollen sich nicht damit beschäftigen und wenn es dann soweit ist, versagen sie alle! weil sie nichts Wissen.
    Grenzwerte einhalten und Wissen wie-viel Strafe man bekommt/ bekommen kann "am Tag des Pechs" ist WICHTIG!!


    Könnte man auch Pinnen.


    cannabis2.pdf
    Teil 1 ist in juridikum 1/01 erschienen.c) §§ 27, 28 SMG (Erzeugung)aa) Gem § 27 Abs 1, der weitgehenddem früheren § 16 SGG entspricht, istmit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monatenoder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzenzu bestrafen, wer wider den bestehendenVorschriften Suchtgift, alsoauch Cannabis(-produkte), erwirbt, besitzt44,erzeugt, einführt, ausführt odereinem anderen überlässt oder verschafft.Es gilt zu untersuchen, ob derAnbau von Cannabis bereits eine versuchteoder gar vollendete Erzeugungdarstellt, wie dies vom OGH in stRspvertreten wird.Die ESK enthält in Art 1 Legaldefinitionen,die auch von der österreichischenLehre und Rsp zur Auslegungdes SGG und des späteren SMG herangezogenwurden: Danach umfasst „Erzeugen“sowohl die Gewinnung alsauch die Herstellung von Suchtgift(Art 1 Abs 1 lit n ESK).Unter Gewinnung wird hinsichtlichCannabispflanzen die Trennung des Cannabisund des Cannabisharzes von denPflanzen, aus denen sie gewonnen werden,verstanden (Art 1 Abs 1 lit t ESK).Eine solche Trennung kann insb durchAbschneiden oder Abreißen der (reifen)Blüten und Fruchtstände vomStängel oder durch Abstreifen oder Ab..................................

    Dem kann ich nur zustimmen, man weiß nie was kommen kann wenn eines Tages die Cops vor deiner Tür stehen... zz02

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