Clerks 3
Beiträge von Pfote
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Pökelsalz?
da steht was von salpetra, müßte sowas wie Bittersalz sein
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das mit 48 Stunden Licht vor dem Ernten werde ich auch mal probieren, eigentlich lass ich das Licht 48 Stunden aus vor dem mähen, aber es sollte den Boost noch vergrößern, theoretisch, weil 48 Stunden dunkel macht Streßboost und 48 Stunden Licht gibt dann Streßboost plus 48 Stunden Photonenbeschuss, klingt stimmig, wird getestet

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die Biene is shwul, eindeutig
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folgende Infos würden uns helfen dir noch mehr zu helfen

Substrat: welche Erde, Kokos? Hersteller
Dünger: welche Produkte, welcher Hersteller, Menge (wieoft/wieviel)
Strain/Gattung: Name, Hersteller
welches Wasser, woher, wieviel
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wo kann man gut Seeds bestellen ?
PEV Grow, Eurogrow, Alchimia, Lindaseeds, Seedstockers, Suzyseeds, Growbarato, ASC Amsterdam Seeds Center (Paradise Seeds), Cannapot
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vielleicht war es HHC Gras?
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wenn ich so ne halb vergewaltigte Pflanze seh

auch auf die Gefahr hin das ich es mir mit dir versau, nimm die Pflanze und setz die in Erde oder halb/halb Cocos/Erde und grow solange auf gehaltvollem Medium bist du Bomberbuds erntest und dann kannst du nochmal mit Hydro/toten Material arbeiten, just my five cents
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vielleicht hast du dir mit der Sandschicht irgenwas hereingeholt , aber wahrscheinlich bist du Profi und hast den Sand davor im Backofen oder mit Dampf sterilisiert
edit: gegn die Trauermücken "Neudomück" von Neudorff gießen und Gelbtafeln verteilen
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ich hau alles weg was der Vorrat so her gibt, Äpfel, Snickers, Bananen, Müsli, Salatgurken, Reste vom Kochen, Kiwis, Nussmischung usw.

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sag ich doch - 1 bein in der illegalität ....
aber vermutlich gibts dann für selbstversorger mit 3 plants pro jahr keinen knast mehr, solange er/sie es selbst konsumieren ... oder so
da steht nicht mehr "pro Jahr" sondern nur noch drei blühende Pflanzen
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gestern war es soweit, der überarbeitete Gesetzesentwurf wurde an den Bundestag übermittelt
160 Seitenes gibt diesen neuen Entwurf auch schon irgendwo im Internet zum download, viel Spaß beim lesen
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mich reizt ja seit Jahren ein Fishponic Gewächshaus, da sorgt die Fischkacke für Nährstoff in der Lösung und die Fische ernähren sich vom Drain der Pflanzen, aber so weit habe ich meinen Garten leider noch nicht
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der Beste und günstigste Dünger ist immer noch Eimer mit Wasser, oben reinscheißen und eine Woche warten und tatatataaa Ökodünger

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snipp es ist immer wieder eine Freude deine Ergebnisse zu sehen

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Und schon mal gar nicht will ich mich bei einem " Cannabis Social Club " anmelden um " offiziell " etwas zu dampfen, ist doch krank sich so zu verhalten, die neuen grünen Burschenschaften oder was

ganz meine Meinung

am perversesten finde ich das man in einem Cannabis Club kein Cannabis konsumieren darf
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mit Richter Müller
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das wäre Klasse, so wie damals in der DDR, "das ist gültig....ich meine...ab sofort"
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die wichtigsten geplanten gesetzlichen Regelungen zur Cannabis-Legalisierung:
1.) Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) werden künftig rechtlich
NICHT mehr als Betäubungsmittel eingestuft.
Die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb werden innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen.
3.) Der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis
zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum werden straffrei ermöglicht.
4.) Privater Eigenanbau wird in begrenztem Umfang erlaubt.
5.) Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren
sollen zu dann nicht mehr strafbaren Handlungen beendet werden.
Cannabis: Gesundheitsminister Lauterbach stellt Eckpunkte
zur Cannabis-Abgabe zu Genusszwecken vor:
Cannabis: Gesundheitsminister Lauterbach stellt Eckpunkte zur Cannabis-Abgabe zu Genusszwecken vorBPK - Pressekonferenz mit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zur Vorstellung von Eckpunkten für eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene z...www.youtube.com1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-gewinnorientierter Eigenanbau
Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Die Mitglieder sollen möglichst aktiv in der Vereinigung mitwirken. Eine Mitwirkung von Mitarbeitenden der Vereinigungen beim Anbau ist zulässig, eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau wird hingegen ausgeschlossen.
Die Rahmenbedingungen für den Umgang werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der Vereinigung erzeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Es wird geprüft, ob und wie Saatgut und/oder Stecklinge für den privaten Eigenanbau zu Selbstkosten über die Vereinigungen bezogen werden dürfen, ohne dass die Mitgliedschaft in einer Vereinigung dafür Voraussetzung ist.
Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Genusscannabis, Samen und Stecklingen an Mitglieder von den Vereinigungen erhoben wurden, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt.
Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Verstößen sind möglich.
Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Es gibt Berichts- und Dokumentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Genusscannabis.
Mitgliedsbeiträge decken die Selbstkosten, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grundpauschale und zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm).
Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden.
Eine Führung der Vereinigung ist nur durch natürliche Personen möglich, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Die Vereinigung wird nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei Vermögensschäden oder der Verletzung von behördlichen Auflagen soll nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen.
Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinigungen wird ermöglicht. Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird geprüft.
Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weitergabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl widerspiegeln.
Es wird geprüft, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Vereinigungen unentgeltlich getauscht werden können.
Für gemeinschaftlichen Eigenanbau gelten Qualitätsvorgaben (insbesondere Verbot von Zusatzstoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, keine synthetischen Cannabinoide).
Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit beigefügten Informationen zu Produkt (Sorte, einschließlich deren üblicher durchschnittlicher THC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD), Dosierung und Anwendung sowie zu Risiken des Konsums und Beratungsstellen.
Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist ebenso verboten wie der öffentliche Konsum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.
Es gilt gleichzeitig ein Verbot der Ausgabe von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rauschmitteln.
Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.
Es gelten Auflagen zu Jugendschutz und Prävention: Von der Vereinigung zu ernennende Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte haben nachgewiesene Sachkenntnisse; es gibt eine verpflichtende Kooperation mit der lokalen Suchtpräventions- bzw. -beratungsstelle und einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä.
Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sachliche Informationen.
Mindestschutzmaßnahmen (z. B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung) verhindern einen Zugriff unbefugter Dritter.
Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25g; es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an Nicht-Mitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis.
Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der einschlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Verkehrssicherheit.
Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
Es wird ermöglicht, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglichkeiten beendet.
Der Anwendungsbereich des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf das Rauchen von Produkten in Verbindung mit Cannabis erweitert; ein darüberhinausgehender Nichtraucherschutz entsprechend der Regelungen für Tabak muss sichergestellt sein.
Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich.
Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarzmarkts.