Nach Veröffentlichung dieses Artikels im General-Anzeiger wurde unsere Redaktion hellhörig. Im Landkreis Cloppenburg sei ein Drogenhund im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgreich eingesetzt worden, von Drogenfunden ist jedoch im Artikel nicht die Rede. Die Schilderung der Verkehrskontrolle drängt geradezu den Verdacht auf, der Hund sei eingesetzt worden, um einen begründeten Anfangsverdacht auf eine so genannte Drogenfahrt zu konstruieren. Eigentlich sind die Polizisten angehalten, den ersten Verdachtsmoment aufgrund von drogentypischen Ausfallerscheinungen festzustellen, der Einsatz eines Drogenhundes zu solchen Zwecken ist weder vorgesehen noch maßvoll. Schließlich ginge es dann nicht mehr darum festzustellen, ob ein Verkehrsteilnehmer unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt, sondern darum, ob in den vergangenen Wochen überhaupt Kontakt zu illegalen Substanzen bestand. Selbst Menschen, die einen oder gar mehrere Tage zuvor passiv mitgeraucht haben, könnten aufgrund von Geruchspartikel an der Kleidung so zu Verdächtigen werden. Ganz zu schweigen von den Personen, die zwar gelegentlich konsumieren, jedoch grundsätzlich nicht unter dem Einfluss von [lexicon]Cannabis[/lexicon] oder anderen Substanzen am Straßenverkehr teilnehmen.
Sollte der Hund wirklich zur Identifizierung von potientiell Konsumierenden, ohne die Berücksichtigung von Ausfallerscheinungen, eingesetzt werden und ein Anschlagen (still oder aktiv) als Anfangsverdacht für eine Drogenfahrt ausreichen, schießt man in Cloppenburg unter Zuhilfenahme fragwürdiger, wenn nicht gar illegaler Ermittlungsmethoden, mit Kanonen auf Spatzen.
Passend zu der Annahme ist die Anwort der zuständigen Pressestelle. Unsere Fragen zur Rolle des Drogenhundes beim Einsatz blieben mit dem Verweis, "der Artikel stamme aus Journalistenfeder, unser Redakteur solle sich an die Kollegen vom General-Anzeiger wenden" trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfrage im Kern unbeantwortet.
Dem niedersächsichen Pressegesetz zufolge sind jedoch nicht andere Medien, sondern die Pressedienste der Polizei dafür zuständig, solche Anfragen zu beantworten:
1. Auskunftsrecht der Medien, Gegendarstellungen
1.1 Nach § 4 Abs. 1 NPresseG, § 53 NMedienG sowie den §§ 9a und 55 RStV sind die Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern von Presse, Hörfunk und Fernsehen sowie von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können nur verweigert werden, soweit
-durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
-ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges -privates Interesse verletzen würden oder
-ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
1.2 Daraus ergibt sich für die Polizei die Verpflichtung, den in Nummer 1 genannten Medienvertreterinnen und Medienvertretern der Presse, des Hörfunks, des Fernsehens und der Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in diesem Rahmen Auskunft über polizeilich relevante Vorfälle und ihre Arbeit im Allgemeinen (Öffentlichkeitsarbeit) zu geben. "
Unsere Anfrage war nicht unzumutbar lang, die inhaltslose Antwort der Pressestelle war länger als unsere fünf Fragen zum Vorfall. Auch hat unsere Redaktion nicht nach den Ergebnissen schwebender Verfahren oder personenbezogegen Daten, sondern lediglich nach der genauen Rolle des Drogenhundes während der allgemeinen Verkehrskontrolle gefragt.
Quelle: Hanfjournal