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hier mal wieder was Neues zum Thema Politik:
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BLUTPROBE - 23.10.14
Neuer THC-Grenzwert für Führerschein-Verlust
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auf einen Richtwert für den Führerscheinentzug bei Cannabis-Konsum geeinigt. Wird bei der Blutprobe mehr [lexicon]THC[/lexicon] gefunden, ist die Fahrerlaubnis weg.
Für kiffende Autofahrer existiert erstmals ein Wert, ab welchem Gehalt desCannabis-Wirkstoffs im Blut der Führerschein entzogen werden kann. Grundlage dafür ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (BVerwG 3 C 3.13). Auch wenn der Besitz und Erwerb von [lexicon]Cannabis[/lexicon] und [lexicon]Marihuana[/lexicon] nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar ist und die Strafverfahren nur bei geringen Mengen für den Eigengebrauch eingestellt werden, besteht damit eine Regelung, wie viel gekifft und anschließend Auto gefahren werden kann, ohne die Fahrerlaubnis zu verlieren.
Schon bisher sehen die gesetzlichen Bestimmungen, die in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung festgehalten sind, vor: Bei nachgewiesenem Konsum von Rauschgiften, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, wird die Fahrerlaubnis eingezogen – mit Ausnahme von [lexicon]Cannabis[/lexicon]. Beim Gebrauch wird die Fahreignung Autofahrern bislang dann aberkannt, wenn sie die Droge regelmäßig einnehmen. Bei "gelegentlicher Einnahme" von [lexicon]Cannabis[/lexicon] muss der Autofahrer trennen können zwischen dem Kiffen und dem Fahren seines Wagens. Und er darf keine weiteren Drogen oder Alkohol intus haben. Als gelegentlich gilt ein Konsum von [lexicon]Cannabis[/lexicon] schon dann, wenn er zweimal nachgewiesen ist.
Wird bei der Blutprobe ein bestimmter Wert des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) überschritten, ist der Führerschein nach der Entscheidung des Dritten Senats des Bundesverwaltungsgerichts weg. Die Leipziger Bundesrichter legten den Wert mit 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blut fest.
Idiotentest entfällt künftig
Damit schlossen sich die Richter der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs von Baden-Württemberg an, der im November 2012 in Mannheim ebenso entschieden hatte. Hingegen hielten die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München es bisher für ausreichend, dass bei einer THC-Konzentration von weniger als 2,0 Nanogramm je Milliliter Blut nur ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist, das als Idiotentest bekannt ist. Dies war bisher auch in einigen anderen Bundesländern der Fall. Diese Rechtsansicht konnte sich nicht durchsetzen.
Damit ist künftig bei Autofahrern, denen mindestens zweimal der Gebrauch von [lexicon]Marihuana[/lexicon] nachgewiesen worden ist und bei denen der THC-Wert von 1,0 Nanogramm je Milliliter Blut ermittelt wird, der Führerschein weg – ohne vorherigen Idiotentest. Der Vorsitzende Richter Dieter Kley formulierte die Anforderung an die Autofahrer so, dass die Fahreignung nur dann vorhanden sei, "wenn ein gelegentlicher Konsument von [lexicon]Cannabis[/lexicon] seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine Cannabis-bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann". Kley ergänzte, "dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1,0 Nanogramm je Milliliter Blutserum nicht ausgeschlossen werden kann".
Bei Alkohol, der im Unterschied zu [lexicon]Cannabis[/lexicon] nicht illegal erworben werden muss, sehen die gesetzlichen Regelungen übrigens vor, dass bei Abhängigkeit und Missbrauch – worunter auch die Nicht-Trennung von übermäßigem Trinken und Autofahren verstanden wird – keine Fahreignung besteht.
Marihuana-Nutzer scheitert mit Revision
Möglich wurde die Grundsatzentscheidung zu [lexicon]Marihuana[/lexicon] durch die Klage eines 1979 geborenen Autofahrers aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis in Baden-Württemberg, der durch das Leipziger Urteil nun allerdings endgültig seinen Führerschein los ist. Der Mann hatte den Führerschein 1997 im Alter von 18 Jahren erworben. 2001 war ihm bei einer Verkehrskontrolle zum ersten Mal Marihuana-Konsum nachgewiesen worden. 2008 wurde er wieder nach dem Rauchen eines Joints beim Autofahren erwischt, bei einer späteren Blutuntersuchung wurde eine THC-Konzentration von 1,3 Nanogramm je Milliliter Blut nachgewiesen.
Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den Führerschein; sein Widerspruch dagegen hatte keinen Erfolg. Ebenso blieb ihm der Erfolg seiner Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg versagt, das im März 2010 zu seinen Ungunsten urteilte. Seine Berufung gegen die Freiburger Entscheidung wies der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg im November 2012 zurück. Am Donnerstag scheiterte nun in Leipzig die Revision gegen die Mannheimer Entscheidung.
Die Richter werteten die Angabe des Autofahrers, er habe den Joint mehr als 24 Stunden vor der Autofahrt geraucht, als Schutzbehauptung. Da sich [lexicon]THC[/lexicon] sehr schnell – schon innerhalb von vier bis sechs Stunden – im Blut abbaue, müsse er etwa vier bis sechs Stunden vor der Blutuntersuchung zuletzt gekifft haben. Oder aber er müsse beim Rauchen von [lexicon]Cannabis[/lexicon] vor 24 Stunden so viel [lexicon]THC[/lexicon] inhaliert haben, dass er hätte vergiftet gewesen sein müssen. Einen Sicherheitsabschlag, also eine Berücksichtigung von Messfehlern bei der Blutuntersuchung, wollten die Richter des Dritten Senats kiffenden Autofahrern nicht einräumen: Es gilt also der gemessene Wert.
Quelle:
Chill out. hemp_blatt