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Zahlreiche Stimmen mehren sich, wonach das Verbot
von Cannabis / Haschisch / Marihuana aufgehoben werden sollte. Ein
solches Verbot könnte bereits heute gegen das Grundgesetz verstoßen.
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
das Cannabis/Haschisch/Marihuana-Verbot ist in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz geregelt, wonach der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol ([lexicon]THC[/lexicon]) gemäß § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit der Anlage 1 zum BtMG zu den nicht verkehrsfähigen Stoffen zählt.Fraglich ist allerdings, ob ein solches Verbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt, weil es unverhältnismäßig ist.
Eingriffe in Grundrechte müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen
Die Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Fraglich ist bereits der legitime Zweck, der bereits deswegen zweifelhaft erscheint, da zumindest der Eigenkonsum oder die Herstellung für den Eigenbedarf nur die Privatsphäre betrifft und ein Eigen“schädigung“sdelikt ist, wobei eine Eigenschädigung unter keinen Umständen einen strafrechtlichen Eingriff haben darf.
Auch verursacht es im Allgemeinen keine derartigen schweren Folgen, dass ständiger Realitätsverlust die öffentliche Ordnung gefährden würde oder annähernd so viele potentielle Opfer wie die Teilnahme am Verkehr mit sich bringt.
Aber selbst wenn man dies annähme, so wäre die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt, die zwingend vorzuliegen hat, um einen derartigen Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit zu erlauben.
Das Verbot stammt aus dem Jahr 1975, in dem eine sehr restriktive Drogenpolitik die Eindämmung fördern und erreichen sollte. Es sollte "eine abschreckende Wirkung (Generalprävention) haben und zudem dem Richter ermöglichen, den illegalen Betäubungsmittel Handel in allen seinen Formen streng zu bestrafen" (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 9. Mai 1973,BBl. 1793 I, 1367).Wirkung des Verbots ist zweifelhaft
Nach nunmehr 40 Jahren floriert der Handel und auch der Konsum. Fast täglich werden Menschen wegen eines Drogenvergehens bestraft, die sonst nichts mit der Justiz zu haben. Auch treibt der Konsum viele Menschen in kriminelle Milieus, um sich dieses Genussmittel, das seit Jahrtausenden existiert und in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist, zu beschaffen.
Unzählige Polizeiarbeit, Verhaftungen und Strafen und Ausgabe von Steuergeldern in Milliardenhöhe sind die Folge, die aufgrund des Verbotes in keiner Weise nachgelassen haben, sodass weder eine Abschreckung vorhanden ist, noch es angemessen erscheint, ein breites Feld der Allgemeinheit zu kriminalisieren, ohne dass ein gesellschaftlicher Mehrwert zu erwarten ist. Vergleiche können aktuell unter anderem zu den USA gezogen werden, wo einzelne Staaten das Verbot vollständig aufgehoben haben und keine negativen gesellschaftlichen Auswirkungen hatten. Vielmehr kann nunmehr die Qualität der Ware staatlich überprüft werden, sodass auch Konsumenten nicht mehr beim Dealer „um die Ecke“ einkaufen müssen.
Eine solche Auffassung lässt sich in Deutschland zunehmend feststellen.
In jedem strafrechtlichen Fall sollte auf diese Argumentation hingewiesen werden, sodass sich auch in der Justiz vielleicht endlich auch ein Umdenken in Bezug auf das Cannabis / Haschisch / Marihuana-Verbot ergibt und eine Strafe zumindest im Mindestmaß bleibt, falls sich das Gericht zur Frage der Verfassungswidrigkeit nicht vorwagen sollte.
Sollten Sie Probleme in diesem Bereich haben, können Sie unsere Kanzlei jederzeit ansprechen.