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ABDA positioniert sich zu Cannabis

  • ABDA positioniert sich zu Cannabis


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    Cannabis aus der ABDA muss strengen Qualitätsanforderungen genügen - fordert die ABDA. (William Casey/Fotolia)


    Die ABDA hat ein neues „Faktenblatt“ zu Cannabis veröffentlicht. Hier findensich zum einen Fakten, etwa zur rechtlichen Einordnung vonCannabis - aber auch Positionen und Forderungen, wie aus ABDA-Sicht mit derDroge umzugehen ist.



    Fakt ist: Cannabis istin Deutschland als Genussmittel verboten. Wer es medizinisch anwenden will,muss dazu einige Hürden überwinden. Der Arzt kann Medizinalhanf sowie diewenigen im Markt befindlichen Fertig- und Rezepturarzneimittel auf Cannabiszwar verordnen – der Patient braucht hierfür aber nach derzeitiger Rechtslageeine Sondergenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte(BfArM).



    Nur aus der Apotheke



    Die Große Koalition will den medizinischen Einsatz von Cannabis jedocherleichtern und hat dazu bereits ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Nichtzu zuletzt deshalb dürfte die ABDA nun ihre Forderungen zu Cannabiszusammengetragen haben. In ihrem Faktenblatt fordert sie unter dem Punkt „PharmazeutischeBewertung von Cannabis“, dass Cannabis, der für medizinische Zweckeverschreibungsfähig ist, wie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Apotheken abgegeben werden dürfe. EineAbgabe über andere Kanäle oder den „Eigenanbau“ durch Patienten mitSondererlaubnis lehnt die ABDA aus Gründen der Arzneimittelsicherheit ab.


    Cannabis, der für medizinische Zwecke angewandt wird, müsse die notwendigepharmazeutische Qualität haben, betont die ABDA und verweist auf die vielenunterschiedlichen Inhaltsstoffe, die schon in Cannabis nachgewiesen wurden. Diefür den medizinischen Einsatz bedeutenden Inhaltsstoffe seien Delta-9-Tetrahydrocannabinol(Dronabinol) und Cannabidiol in Form der weitgehend pharmakologisch inaktivenVorstufen („[lexicon]THC[/lexicon]-A“ bzw. „[lexicon]CBD[/lexicon]-A“). Ihre Konzentration schwanke in Cannabispflanzenund deren Extrakten.




    Bereit für neue Monographien und Rezepturvorschriften



    Ferner geht die ABDA auf DAC/NRF-Monographien und -Rezepturvorschriften ein.So gibt es für Dronabinol seit 2001 eine DAC-Monographie sowie diestandardisierten NRF-Rezepturvorschriften für Kapseln und Tropfen zumEinnehmen. Für Cannabidiol als Ausgangsstoff und für Cannabidiol-Lösung alsZubereitung werden voraussichtlich im ersten Quartal 2016 eine DAC-Monographieund eine NRF-Rezepturvorschrift veröffentlicht, so die ABDA.
    Sollte seitens des Bundesgesundheitsministeriums und des BfArM der Wunschbestehen, eine DAC-Monographie für Cannabisblüten zu entwickeln, werde dieDAC/NRF-Kommission diesem nachkommen. Entsprechende Vorarbeiten würden derzeitin den DAC/NRF-Laboratorien durchgeführt. Auch sei die ABDA bereit, inZusammenarbeit mit dem BfArM standardisierte Rezepturzubereitungen für diesichere Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu entwickeln.



    Erstattungsfähigkeit muss gesichert sein



    Eine klare Position bezieht die ABDA auch zur Erstattung durch die gesetzlichenKrankenkassen: Diese müssten die Kosten für ärztlich verordnetes Cannabis –auch als Rezepturarzneimittel übernehmen. Es dürfe nicht von derwirtschaftlichen Situation der Patienten abhängen, ob sie Zugang zu einertherapeutisch indizierten Therapie mit Cannabis haben oder nicht.


    quelle:
    ABDA positioniert sich zu Cannabis



    Link zum Faktenblatt:
    Faktenblatt_ABDA-Positionen_Cannabis_20160202.pdf

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