Die Modedroge "Spice" ist von Donnerstag (22.1.) an verboten. Dann sind Handel, Herstellung und Besitz strafbar. Die wichtigsten Fragen zum Verbot von "Spice" im Überblick:
GILT DAS VERBOT FÜR ALLE FORMEN DER KRÄUTERMISCHUNG? Nein. Durch die Eilverordnung wurden fünf Stoffe unter das Betäubungsmittelgesetz gestellt. Enthält das angebotene «Spice» einen dieser Stoffe, dürfe es nicht mehr verkauft werden, erklärte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in Berlin. Dazu gehörten die Substanzen «JWH-018» und «CP-47,497» sowie damit verbundene.
GIBT ES AB DONNERSTAG KEIN "SPICE" MEHR IN LÄDEN ZU KAUFEN? Sofern die angebotenen Mischungen einen der verbotenen Stoffe enthalten, müssen sie dem Ministerium zufolge entfernt werden. Wenn der Händler sich darüber nicht sicher sei, sollte er besser vorsichtig sein. Hat er «Spice» mit den verbotenen Wirkstoffen im Regal liegen, mache er sich strafbar.
MÜSSEN BESITZER VON "SPICE" IHRE VORRÄTE WEGWERFEN? Vorausgesetzt die Mischung enthält die verbotenen Substanzen, ist dem BMG zufolge auch der reine Besitz strafbar. Das gelte unabhängig davon, ob man «Spice» als Räucherware nutzen will oder zum Konsumieren. Auch hier gilt: Wer nicht sicher ist, was sein «Spice» enthält, sollte sich besser davon trennen.
WELCHE STRAFEN DROHEN BEIM HANDEL ODER BESITZ VON "SPICE" Wer mit «Spice», das die verbotenen Substanzen enthält, handelt oder es besitzt kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bekommen, erläutert das Bundesjustizministerium in Berlin. Verkauft jemand «Spice» in nicht geringer Menge oder gibt ein Über-21-Jähriger die verbotene Substanz an einen Unter-18-Jährigen ab, drohe eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
Nach Paragraf 31a Betäubungsmittelgesetz besteht jedoch die Möglichkeit, von einer Verfolgung abzusehen. Dafür muss es sich um eine geringe Menge der verbotenen Substanz für den Eigenverbrauch handeln, die Schuld des Täters muss gering sein und es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Wenn die Ermittlungsbehörden den Verdacht einer Straftat haben, müssten sie aber in jedem Fall erstmal ermitteln, so das Justizministerium. Staatsanwaltschaft oder Gericht könnten das Verfahren einstellen.
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