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Rechtsanwalt Tipp: Aus dem Besitzt von Cannabis kann nicht auf reg. Konsum geschlossen werden

  • Niffit
  • 13. August 2015 um 07:09
  • Niffit
    MITGLIED
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    • 13. August 2015 um 07:09
    • #1

    Vielleicht interessiert es ja jemanden.. Gerade auf der Suche nach news gefunden.. :)


    Zitat von Sven Skana


    Bereits mit Beschluss vom 08.11.2006
    hat sich mit dem OVG Lüneburg ein oberstes Gericht mit der Frage
    beschäftigt, wann regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt und welcher
    geeignet ist, dem Betroffenen ohne weitere Angebe von Gründen die
    Fahreignung abzusprechen. Nach dem Beschluss des OVG Lüneburg reicht
    allein der Besitz von Cannabis hierfür nicht aus.

    Dem
    Antragsteller war unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine
    Fahrerlaubnis gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV
    entzogen worden. Begründet wurde dies mit dem regelmäßigen
    Cannabiskonsum des Betroffenen im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur
    FeV.

    Der Beschuldigte gab an, zwei- bis dreimal pro Woche
    Cannabis zu konsumieren. Zudem wurde er im Besitz von 5,45 Gramm
    Marihuana vorgefunden. Dies veranlasste das Gericht, regelmäßigen
    Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen.

    Hiergegen wendete sich der Betroffene in einem Verfahren des
    einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO. Das OVG gab der
    Beschwerde des Antragstellers statt. Es konnte keinen regelmäßigen
    Cannabiskonsum feststellen. Was unter dem Begriff des regelmäßigen
    Cannabiskonsumes nach den rechtlichen Vorschriften zu verstehen sei,
    werde in diesen nicht ausdrücklich definiert. Voraussetzung sei jedoch
    zumindest immer, dass die Einnahme in einem Umfang getätigt werde,
    welche alleine – ohne Hinzutreten weiterer Gründe –
    fahreignungsausschließend wirke.

    Anderenfalls müssten gem. Nr.
    9.2.2 der Anlage 4 zur FeV weitere relevante Umstände hinzutreten,
    welche die Fahreignung ausschließen. Hiervon sei zumindest bei täglichem
    oder nahezu täglichem Konsum auszugehen. Ein solcher wurde indes durch
    den Beschuldigten nicht eingeräumt. Auch aus dem Mitführen von Cannabis
    ließe sich nicht auf einen regelmäßigen, die Fahreignung ausschließenden
    Konsum schließen.


    Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2006

    Hinweis:

    Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht
    verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung
    des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben
    geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen
    wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in
    der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die
    Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall
    gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


    Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht,
    Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für
    Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in
    der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm.

    Alles anzeigen

    Quelle:
    http://www.anwalt.de/rechtstipps/al…den_072011.html

  • bif_z
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    • 12. September 2015 um 17:12
    • #2

    Ist das genial x)

    Einfach untergegangen der schöne Post ;(

    Space Bomb - TGA Subcool Seeds :love:

  • mrsalz
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    • 12. September 2015 um 21:04
    • #3

    "Der Beschuldigte gab an, zwei- bis dreimal pro Woche

    Cannabis zu konsumieren. "

    "Das OVG gab der

    Beschwerde des Antragstellers statt. Es konnte keinen regelmäßigen

    Cannabiskonsum feststellen."

    regelmäßig ist schwer zu definieren ......

    rauch08

  • bif_z
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    • 12. September 2015 um 21:06
    • #4

    Jau, beginnt schon bei der Definition einer Alkoholkrankheit, die wird auch mit "regelmäßigem Konsum" ausgeschrieben.
    Aber einmal im Jahr an Silvester ein Glas Sekt ist ebenso regelmäßigkeit^^

    Space Bomb - TGA Subcool Seeds :love:

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