Vielleicht interessiert es ja jemanden.. Gerade auf der Suche nach news gefunden..
Zitat von Sven SkanaAlles anzeigen
Bereits mit Beschluss vom 08.11.2006
hat sich mit dem OVG Lüneburg ein oberstes Gericht mit der Frage
beschäftigt, wann regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt und welcher
geeignet ist, dem Betroffenen ohne weitere Angebe von Gründen die
Fahreignung abzusprechen. Nach dem Beschluss des OVG Lüneburg reicht
allein der Besitz von Cannabis hierfür nicht aus.
Dem
Antragsteller war unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine
Fahrerlaubnis gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV
entzogen worden. Begründet wurde dies mit dem regelmäßigen
Cannabiskonsum des Betroffenen im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur
FeV.
Der Beschuldigte gab an, zwei- bis dreimal pro Woche
Cannabis zu konsumieren. Zudem wurde er im Besitz von 5,45 Gramm
Marihuana vorgefunden. Dies veranlasste das Gericht, regelmäßigen
Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen.Hiergegen wendete sich der Betroffene in einem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO. Das OVG gab der
Beschwerde des Antragstellers statt. Es konnte keinen regelmäßigen
Cannabiskonsum feststellen. Was unter dem Begriff des regelmäßigen
Cannabiskonsumes nach den rechtlichen Vorschriften zu verstehen sei,
werde in diesen nicht ausdrücklich definiert. Voraussetzung sei jedoch
zumindest immer, dass die Einnahme in einem Umfang getätigt werde,
welche alleine – ohne Hinzutreten weiterer Gründe –
fahreignungsausschließend wirke.
Anderenfalls müssten gem. Nr.
9.2.2 der Anlage 4 zur FeV weitere relevante Umstände hinzutreten,
welche die Fahreignung ausschließen. Hiervon sei zumindest bei täglichem
oder nahezu täglichem Konsum auszugehen. Ein solcher wurde indes durch
den Beschuldigten nicht eingeräumt. Auch aus dem Mitführen von Cannabis
ließe sich nicht auf einen regelmäßigen, die Fahreignung ausschließenden
Konsum schließen.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2006
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht
verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung
des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben
geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen
wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in
der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die
Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall
gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für
Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in
der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm.