Cannabis-Begleitforschung nur mit Zustimmung des Patienten
Der Verkauf von Medizinalhanf in der Apotheke soll einfacher werden. Nun hat der Bundesrat zu den gesetzgeberischen Plänen der Regierungskoalition Stellung genommen. Die Länder empfehlen unter anderem, Cannabis-Patienten nicht zur Teilnahme an einer Begleitforschung zu verpflichten.
ImJanuar hatte das Bundesgesundheitsministerium seinen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher undanderer Vorschriften vorgelegt – im Mai hat das Bundeskabinett ihn beschlossen. Sein Ziel ist, die Verkehrs- undVerschreibungsfähigkeit von weiteren Cannabisarzneimitteln, wie zum Beispielfür getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in standardisierterQualität, zu normieren. Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sollen nach entsprechender ärztlicher Indikationsstellungund bei fehlenden Therapiealternativen Cannabis-Arzneimittelzu therapeutischen Zwecken aus der Apotheke erhalten können. Damit will die Regierung auchdem Eigenanbau von Cannabis zur Selbsttherapie entgegenwirken.
Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch soll zudem für GKV-Versicherte einAnspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in Form von getrocknetenBlüten oder Extrakten und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den WirkstoffenDronabinol oder Nabilon geschaffen werden. Dieser Anspruch soll nur unter engenVoraussetzungen bestehen. Nicht zuletzt wird dem Bundesinstitutfür Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Aufgabe übertragen, füreine ausreichende qualitätsgesicherte Versorgung mit Cannabisarzneimitteln zusorgen. Es soll als Cannabisagentur für einen kontrollierten Anbau von Cannabis ausschließlichzu medizinischen Zwecken zuständig sein.
Anonymisierte Datenübermittlung nur mit Zustimmung des Patienten
Die Länder haben keine grundsätzlichen Einwände gegen das Vorhaben. Allerdings hatte der federführende Gesundheitsausschuss empfohlen, dieim Gesetzentwurf (§ 31 Absatz 6 SGB V) vorgesehene verpflichtende Teilnahme derPatienten an einer Begleiterhebung zu streichen. An der Erhebung will er zwar festhalten – aber: „Die Zustimmung zur Teilnahme an einer Begleiterhebungund zur Übermittlung entsprechender Daten zur Leistungsvoraussetzung zu machen,ist rechtlich und unter Versorgungsgesichtspunkten kritisch zu sehen und daherabzulehnen“. Die behandelnden Vertragsärzte sollen nach Vorstellung der Länder verpflichtet werden,die Daten an das BfArM in anonymisierter Form zu übermitteln, soweit die oderder Versicherte dem zustimmt.
Ferner hatder Ausschuss empfohlen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob beiCannabis in Form von getrockneten Blüten eine Standardisierung auf einen definiertenGehalt an Tetrahydrocannabinol ([lexicon]THC[/lexicon]) erfolgen sollte. Damit soll die gleichbleibendeQualität und Wirksamkeit von „Cannabis in Form von getrockneten Blüten“ sichergestelltwerden.
Der Ausschuss für Agrarpolitik undVerbraucherschutz hat zudem empfohlen, im weiterenGesetzgebungsverfahren eine Regelung zur Überwachung des AnbausvonNutzhanf vorzusehen.
Das Plenum des Bundesrats hat diese Empfehlungen angenommen. Jetzt ist der Bundestag wieder am Zug.
Quelle: Cannabis-Gesetz im Bundesrat: Cannabis-Begleitforschung nur mit Zustimmung des Patienten