Wer sagt es denn, alles Opfer!
Quelle NTV:
Führerschein in GefahrAuch Gelegenheitskiffer müssen bangen
Nicht nur Alkohol am Steuer kann zum Führerscheinentzug führen. Auch wem hierzulande Cannabis im Blut nachgewiesen wird, muss um seinen Lappen fürchten - selbst bei nur gelegentlichem Konsum.
Auch der zweimalige Konsum von Cannabis führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn eine Trennung von Gebrauch des Rauschmittels und Fahren nicht erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattgefunden hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier (VG) entschieden (Az.: 1 K 2124/16).
Gestritten wurde vor dem VG um einem Fall, bei dem bei einem jungen Mann anlässlich einer Verkehrskontrolle Hinweise auf den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln festgestellt wurden. Eine etwa zwei Stunden später durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille, einen THC Wert von 2,3 ng/mL und einen THC-Carbonsäurewert von 46 ng/mL. Zu diesen Werten gab der Mann an, er habe lediglich bei einer Party eine Woche vor der Kontrolle mehrmals an einer ihm überreichten Pfeife mit einer Kräutermischung gezogen. Diese sei ihm jedoch als harmlos und zulässig dargestellt worden. Er habe nicht gewusst, dass sich hierin Cannabis befunden habe. Er konsumiere keine Drogen, auch nicht gelegentlich.
Dies sah die zuständige Fahrerlaubnisbehörde anders. Denn der Nachweis des aktiven THC sei nach Erkenntnissen der Rechtsmedizin nur maximal 24 Stunden lang möglich, sodass nach dem angeblich versehentlichen Konsum auf der Party eine Woche zuvor ein weiterer Konsum stattgefunden haben muss. Außerdem kann ein gelegentlicher Konsum nach der derzeitigen Rechtsprechung ab einem Nachweis von mehr als 10 ng/mL THC-Carbonsäure unterstellt werden. Da bei dem gelegentlichen Kiffen davon auszugehen war, dass der Konsum ohne die erforderliche Trennung zum Fahren eines PKW stattgefunden hat, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis.
Zu Recht, wie das Gericht urteilte. Demnach ist der junge Mann entgegen seiner Beteuerungen zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument, der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und dem Fahren nicht trennen kann. Hinzu kommt, dass außerdem ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol - und damit ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum – vorgelegen hatte.