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Verwertbarkeit einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung [Pressemitteilung vom 14.04.2015]

  • Niffit
  • 15. Oktober 2015 um 14:23
  • Niffit
    MITGLIED
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    • 15. Oktober 2015 um 14:23
    • #1
    Zitat von DATEV


    Cannabis im Blut - Verwertbarkeit einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung
    AG München, Pressemitteilung vom 12.10.2015 zum Urteil 953 OWi 434 Js 211506/14 vom 14.04.2015 (rkr)

    Am 14.04.2015 wurde ein 24-jähriger Münchner vom Amtsgericht München wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

    Der Münchner fuhr an einem Donnerstag im Juni 2014 mit seinem Pkw VW auf der Wasserburger Landstraße in Grasbrunn bei München. Er hatte am Tag zuvor 4 bis 5 Joints geraucht. Er geriet gegen 11.30 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Den beiden kontrollierenden Polizeibeamten fielen seine zitternden und schwitzenden Hände und seine geröteten und glasigen Augen auf. Auf die Frage der Beamten nach Drogenkonsum bestätigte er diesen. Er willigte dann freiwillig und mit Unterschrift in eine Blutentnahme ein. Daraufhin verbrachten ihn die Polizeibeamten in das Institut für Rechtsmedizin, wo die üblichen Tests mit ihm durchgeführt wurden zur Feststellung und Prüfung von drogenbedingten Ausfallerscheinungen. Als dann die Blutentnahme stattfinden sollte, waren bereits eineinhalb Stunden seit der Verkehrskontrolle vergangen. Der Münchner weigerte sich nun plötzlich, die Blutentnahme an sich vornehmen zu lassen. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten sofort die Blutentnahme gegen den Willen des Münchners an, die vom diensthabenden Arzt dann um 13.02 Uhr durchgeführt wurde. Begründet wurde die Anordnung des Polizeibeamten damit, dass wegen des Zeitverlustes bei Einholung der richterlichen Entscheidung und der Verzögerung der Blutentnahme der Beweiswert gefährdet wird, da sich der Wirkstoff im Blut abbaut. Es ergab sich eine [lexicon]THC[/lexicon]-Konzentration von 7,6 µg/l (Wirkstoff Konzentration) im Blut des Münchners.

    Vor Gericht verweigerte er die Aussage und vertrat die Meinung, dass die Entnahme der Blutprobe rechtswidrig war und sie nicht für den Prozess verwertet werden darf, da er damit nicht einverstanden war und trotz des Richtervorbehalts im Gesetz keine Entscheidung von einen Richter eingeholt worden war. Es hätte zumindest versucht werden müssen, eine richterliche Entscheidung einzuholen.

    Der zuständige Richter am Amtsgericht München verwertete das Ergebnis der Blutprobe und verurteilte ihn.

    Das Absehen vom Einholen einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme sei maßgeblich auf sachliche Erwägungen zur Gefährdung des Beweiswerts durch weitere Verzögerung gestützt worden. Die Anordnung der Blutentnahme erfolgte daher nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis, sondern auf Grund sachlicher Erwägungen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme über die Sachlage geirrt haben sollte, etwa über die Größe der Gefahr des Beweisverlustes bei weiterer Verzögerung oder das Ausmaß der zeitlichen Verzögerung durch den Versuch der Einholung einer richterlichen Entscheidung.

    "Ein Verwertungsverbot wird (...) durch den Umstand, dass die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte, nicht begründet. Denn grundsätzlich stand die Anordnung der Blutentnahme den Polizeibeamten gemäß §§ 81a Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG bei "Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung" zu. Ein möglicher Irrtum bei der Einschätzung, ob "Gefahr im Verzug" vorlag, schadet der Verwertbarkeit nicht. Es kommt daher nicht darauf, wie groß die Verzögerung bei Einschaltung des Richters gewesen wäre und ob tatsächlich dadurch eine Gefährdung des Untersuchungserfolges eingetreten ist."- so das Urteil.

    Die Gefährdung des Untersuchungserfolges sei auch nicht durch die Polizeibeamten selbst schuldhaft herbeigeführt worden. Denn der Münchner hatte zunächst eingewilligt, so dass sie bis zum Widerruf der Einwilligung davon ausgehen konnten, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde. Die Entscheidung sei daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden.

    Das Urteil entspricht der Regelahndung in der Bußgeldkatalogverordnung.

    Das Urteil ist rechtskräftig.

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    Quelle:
    Datev.de

  • DarioMyanmar
    MITGLIED
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    • 15. Oktober 2015 um 15:36
    • #2

    Bei nem Aktiviert von 7,6 Nanogramm pro Liter ist man galt auch in ner doofen Lage

    Bei mir waren es 1,1 ...Abbauwert hab ich nicht mehr im Kopf, ist auch schon ewig her ...Dummerweise hat mir einer die Vorfahr genommen ...schuld war dann am Ende jedoch ich ...der Gutachter hat nur Blödsinn geredet ...4 Monate und dadurch 3! Bewährungswiderrufe

    Und das ganze, obwohl ich nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren bin

  • Markusx26
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    • 17. Oktober 2015 um 19:32
    • #3

    Ich hatte letztes Jahr den Spaß. Einfach nur Spaß Kontrolle und dann erst "Wir haben viele Einbrecher", dann hat es sich angehört wie "Du bist ein Unruhestifter" und dann wollten die Alkohol- und Drogentest haben. Grenzt schon an Stasi oder so was die machen. Ich filze dich solange bis ich was habe.
    Das Problem ist halt, dass der Richter sich freut einen eindeutigen Beweis zu haben. Wie ein Richter mal gesagt haben soll "Ich verstehe Sie, jedoch muss ich mich an das Gesetz halten". Im Normalfall sieht man aber nicht mal den Richter sondern kriegt erst den Standart Brief vom Staatsanwalt (bla bla eingestellt), dann der Brief vom Ordnungsamt (2 Punkte; ca. 600 Euro; 1 Monat Fahrverbot) und danach dann die FsST mit anzweiflung Fahreignung. Zu meinem Glück musste ich keine MPU machen, sondern nur 6 Monate strullern gehn. Natürlich sagt dir das der Sachbearbeiter auch nicht am Anfang, sondern läßt dich die Nachweise machen und dann kommt nur "Ist erledigt". Wie? Erledigt? Ja, ich schicke noch den Brief zu Ihnen und dann nochmal bezahlen.

    Würde auch gerne als Selbstständiger für jeden Brief den Behörden eine Rechnung mit beilegen. Die sind doch selbst das größte Freudenhaus, wo jeder nur für Geld tätig wird. Darum zieh ich mir wieder selbst mein Gras und bewege mich draußen nur wenn es sein muss. Wobei momentan durch die Flüchtlingskrise ist es schön ruhig auf der Strasse geworden. Parken alle vor den Unterbringungsstellen, bundesweiter Blitzermarathon abgesagt und die Grenze nach Holland ist anscheinend nicht mehr besetzt. 21 Hundertschaften der Cops sind an der Grenze zu Tschechien und Österreich stationiert. Steht zumindestens kein Penner mit seinem UFO mehr rum auf dem Weg nach Holland.

    weed02

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