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Der Bundesrat hat am 15. März 2019 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der es den Ermittlungsbehörden erleichtern soll, gegen Betreiber illegaler Handelsplattformen im Darknet strafrechtlich vorzugehen.
Vorgesehen ist die Einführung eines eigenen Straftatbestandes § 126 a im Strafgesetzbuch (StGB). Danach wäre das Anbieten von Leistungen im Darknet strafbar, wenn diese wiederum Straftaten wie das Verbreiten von Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornografie ermöglichen. Die vorgeschlagenen Regelungen enthalten außerdem einen Auslandsbezug: Portalbetreiber könnten auch bestraft werden, wenn sie ihre Leistungen zwar im Ausland anbieten, diese aber im Inland rechtswidrige Straftaten ermöglichen. Bei einer Strafbarkeit nach § 126 a StGB soll ein Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren drohen.
Derzeit ist die Rechtslage in Bezug auf derartige Plattformen noch recht lückenhaft. Da die Betreiber lediglich die technische Infrastruktur für das Darknet zur Verfügung stellten, kann ihnen bislang allenfalls eine Beihilfehandlung vorgeworfen werden. Diese sei aber oftmals schwer nachzuweisen.
Grundlage war eine Gesetzesinitiative aus NRW und Hessen. Die Länder beabsichtigen mit ihrer Initiative, die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden zu erweitern, um ihnen die Identifizierung der Tatverdächtigen zu erleichtern. So soll es den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich möglich sein, von Postdienstleistern Auskünfte über noch nicht ein- sowie bereits ausgelieferte Sendungen zu verlangen. Mangels Rechtsgrundlage ist das derzeit nicht zulässig.
Der Bundesrat begründet seinen Gesetzesvorstoß damit, dass die geltende Rechtslage keine ausreichende strafrechtliche Handhabe gegen derartige Angebote im Darknet bietet. Da die Betreiber lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellen, könnten sie aktuell allenfalls über eine Beihilfehandlung belangt werden. Diese sei in der Regel aber schwer nachzuweisen. Tatsächlich erhielten illegale Onlinehandelsplattformen in der Strafverfolgung jedoch zunehmend Bedeutung. Das Bundeskriminalamt rechne mit dem Ausbau des Geschäftsmodells, betonen die Länder. Auch EUROPOL sehe in den Plattformen eine Schnittstelle von Cybercrime und weiteren Formen von teilweise auch organisierter Kriminalität.
Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag der Länderkammer aufgreifen will. Feste Fristen für die Beratungen im Parlament gibt es allerdings nicht.
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Ausschüssen geht Entwurf nicht weit genug
Im Rechts- und Innenausschuss wurde die Gesetzesvorlage bereits diskutiert. Mit dem Entwurf sind sie jedoch nur wenig zufrieden. Den Ausschussmitgliedern ging der Vorschlag jedoch nicht weit genug. Sie schlagen dem Plenum vor, die Strafverschärfung für das Anbieten krimineller Dienste im Internet generell und nicht nur im Darknet einzuführen. Alles andere sei nicht sachgerecht und würde die Dreistigkeit des unverdeckten Handelns belohnen.
Auch im Übrigen wollen die Ausschüsse den vorgeschlagenen Straftatbestand erweitern. So soll nicht nur das „Anbieten“, sondern das „Zugänglichmachen“ krimineller Dienste unter Strafe gestellt werden. Diese Formulierung ginge weiter und erfasse beispielsweise auch den Betrieb von so genannten „bulletproof hosters“, bei denen lediglich der Speicherplatz und das Routing für (kriminelle) Dienste Dritter zur Verfügung gestellt wird. Erforderlich sei es auch, die Tathandlungen um das „Erleichtern von Straftaten“ zu erweitern.
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Höheres Strafmaß gefordert
Darüber hinaus fordern die Ausschüsse, den in der Vorlage enthaltenen Straftatenkatalog zu streichen und das Anbieten krimineller Dienste losgelöst von bestimmten Straftaten unter Strafe zu stellen. Aufgenommen werden soll außerdem ein Auslandsbezug: Danach könnten Leistungen eines Portalbetreibers bestraft werden, die im Ausland angeboten werden und im Inland rechtswidrige Straftaten ermöglichen. Der Strafrahmen sollte nach Ansicht der Ausschüsse ebenfalls von drei auf fünf Jahre ausgeweitet werden.
Eine weitere Forderung betrifft die Ermittlungsbefugnisse, die an den neuen Straftatbestand geknüpft sind: Anders als im Gesetzesantrag soll nicht nur die Telekommunikationsüberwachung, sondern gegebenenfalls auch die Online-Durchsuchung, die akustische Wohnraumüberwachung und die Erhebung von Verkehrsdaten zulässig sein.